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VW Urteile rechtskräftig: VW gibt im VW Skandal auf und zahlt Schadensersatz inkl. Deliktzinsen

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Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt Berlin-Brandenburg

/ PR Agentur: Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt, Berlin-Brandenburg
Die Rechtsanwälte Thomas Schmidt aus Kleinmachnow und Frederik Wietbrok aus Hamburg berichten, das VW zunehmen die Segel streicht.

VW erkennt zunehmen den Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises - abzüglich Nutzungsentschädigung - einschließlich Deliktzinsen in Höhe von 4 % auf den vollen Kaufpreis seit Kaufdatum durch Rücknahme seiner Berufungen an. Dadurch erzielen die Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises fast in voller Höhe - bei sehr alten Autos aus dem Jahre 2009 sind die Zinsen so hoch, dass die Gesamtsumme den vollen Kaufpreis bei geringer Fahrleistung des PKW sogar übersteigen. Bei geringer Fahrleistung ist nämlich auch die Nutzungsentschädigung gering aber der Zinsanspruch wegen des Alters des Autos sehr hoch.


Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 3 U 28/19 hat VW die Berufung zurückgenommen gegen das Urteil des LG Frankfurt/Oder, Az. 19 O 29/18, vom 19.2.2019, das den Schadensersatzanspruch - abzüglich Nutzung - und den Deliktzins in voller Höhe seit dem Kauf zugesprochen hat.

Ebenso hat VW am 11.6.19 die Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gegen das Urteil des LG Lübeck, 3 O 143/18, das ebenfalls den Schadensersatzanspruch und den Deliktzins ab Kaufdatum zuvor zu gesprochen hatte, zurückgenommen.

In den letzten Monaten wurde von verschiedenen Rechtsanwälten bereis berichtet, dass hinsichtlich der Urteile nur zur Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsentschädigung bereits einzelne Berufungen zurückgenommen wurden. Dieses Verhalten setzt VW jetzt auch hinsichtlich weitergehender Klagen fort.
Auch das OLG Koblenz hatte kürzlich den Deliktzins zumindest teilweise als begründet angesehen.

Das OLG Köln, Hinweisbeschluß vom 29.04.2019, Az. 16 U 30/19,1 0138/18, hat ebenfalls erwähnt, das auch die Zinsen, die als Nebenforderung ausgeurteilt wurden, ebenfalls begründet seien. Das LG Bonn hatte erstinstanzlich mit Urteil vom 16.01.2019 (1 O 138/18), zur Zinszahlung nach § 849 BGB (Deliktzins) im Falle des § 826 BGB verurteilt.

Zunehmend erkennen die Obergerichte nicht nur einen Schadensersatzanspruch gegen VW wegen sittenwidriger Schädigung an - wie auch das Kammergericht in Berlin am 20.8.19 - sondern als zusätzlichen Schadensausgleich sehen die Gerichte auch den sog. Deliktzins für die Entziehung des Geldes in Höhe des Kaufpreises an.

Ebenso zur Zinszahlung nach § 849 BGB haben bisher folgende Landgerichte entschieden (soweit in der Presse veröffentlicht):

LG Essen, Urteil 04.09.2017 - 16 O 245/16 -, LG Hannover Urteil vom 13.05.2019, Az. 1 O 129/18, LG Stuttgart Urt. v. 17.1.2019, 23 O 172/18, LG Offenburg, Urt.v. 13.12.18 (3 0 321/17), LG Krefeld, Urt. v. 23.01.2019 (2 O 290/17), LG Nürnberg-Fürth, Urt. v.
28.11.2018 (9 O 2096/18) und Urt. v. 28.11.2018 (9 O 2096/18) und Urteil vom 08.05.2019,
(9 0 7966/18), LG Stendal, Urteil vom 6. 3. 2019, Az. 23 O 222/18, LG Bochum, Urteil vom 08.02.2019, Aktenzeichen: I-4 O 101/18, LG Lüneburg, Urteil vom 12.02.2019, Aktenzeichen 9 O 140/18, LG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2019, 23 O 172/18 und Urteil vom 9.4.2019, Az..12 O 507/18, LG Potsdam, Urteil v. 29.5.19, Az. 6 O 76/19, 849;
LG Ulm, Urt. v. 25.10.2018, (6 O 164/18), LG Bayreuth Urteil v. 02.07.2019 ( 43 O 201/19),
LG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2019 (Az.: 1 O 338/18), LG Bonn Urteil vom 16.01.2019 (1 O 138/18) und LG Bonn Urteil v. 28.1.2019, Az.10 O 254/18; LG Köln, Az. 1 O 138/18, LG Frankfurt/Oder, Az. 19 O 29/18, Urteil vom 19.2.2019, LG Lübeck zum Az. 3 O 143/18.

Meist berufen sich diese Gerichte auf die Urteile des Bundesgerichtes (BGH):

BGH, 12.06.2018 - KZR 55/16 - führt aus: „§ 849 BGB kann ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZR 91/92, NVwZ 1994, 409, 410). Die Norm greift jedoch nach der Rechtsprechung nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 56 f. - VBL-Gegenwert II)."

Äußerst umstritten ist außerdem, ob nach Europarecht eine Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen ist.

Auch nach nationalem Recht ist die Nutzungsentschädigung - besonders in Hinblick auf die lange Prozeßdauer wegen der Sparmaßnahmen bei der Justiz - umstritten (in Brandenburg z.B. warten die Kläger teilweise mehr als 3 Jahre lang (!) seit Erhebung der Klage auf einen Gerichtstermin beim Brandenburgischen OLG). Prof. Dr. Hesse aus Regensburg und Prof. Dr. Bruns aus Düsseldorf/Duisburg sind der Meinung, dass eine solche nicht zu berücksichtigen ist (siehe Prof. Bruns 12,2019, 801 und Prof. Heese in NJW 2019,257, 261; ebenso im Handelsblatt vom 18.7.19: https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/volkswagen-jura-professor-zu-dieselskandal-warum-die-erfolgsaussichten-fuer-klaeger-gut-sind/24675036.html?ticket=ST-5383116-55BZaufMHg5K5tOWz5Z2-ap5 ).
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