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VW Skandal: OVG Berlin urteilt über Betriebsuntersagung - Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen behindert

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Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt,RiLG a.D., Berlin-Brandenburg

/ PR Agentur: Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt, RiLG a.D., Berlin
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied mit Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 123.18 - mit äußert fragwürdiger Begründung gegen VW-Geschädigte und versucht in Eilverfahren die Installation des zweifelhaften VW-Softwarupdates faktisch durch Vorwegnahme der Hauptsache zu erzwingen.

(Gleichlautende Beschlüsse wurden am selben Tage auch in den Verfahren mit den Aktenzeichen 1 S 125.18, 1 S 63.18, 1 S 117.18 erlassen - Das OVG weigert sich dabei auch, die Prozeßbevollmächtigten dieser Verfahren bekannt zu geben, so dass diese nicht gemeinsam gegen die Beschlüsse vorgehen können).

Der Antragsteller betreibt eine Schadensersatzklage gegen VW und kann deshalb VW-Software-Update nicht installieren lassen kann. Daraufhin untersagte ihm der Landkreis Potsdam-Mittelmark rücksichtslos unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Fahrzeugbetrieb.

Da ein VW-Kläger in Einzelfällen damit rechnen muß, dass Zivilgerichte über die von VW verwendete verbotene Abschalteinrichtung sowie über die unzureichende Wirkung des Updates mit möglichen Folgemängeln Beweis erheben muß, darf er das Update nicht installieren lassen. Das OVG argumentiert dagegen, dass es dem Kläger für diesen seltenen Fall zuzumuten sei, vorsorglich ein Sachverständigenverfahren mit Kosten von bis zu 40.000,- € einzuleiten, um den Beweis zu sichern, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass dieser Kostenaufwand nicht notwendig war, weil VW möglicherweise nur aus Rechtsgründen schadensersatzpflichtig ist. Dies sei verhältnismäßig und zumutbar, um die Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) letztlich sofort umzusetzen. Ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung des Zivilgerichts, sei der Allgemeinheit nicht zuzumuten.

Dass dagegen der Allgemeinheit, die verbotene VW-Abschalteinrichtung bereits seit 2009 problemlos zugemutet wurde und dass der Allgemeinheit die um ein vielfaches schädlicheren Abgaswerte der PKW mit Abgasnormen Euro 1 bis Euro 4 problemlos zumutbar seinen, fand das OVG dagegen unbedenklich. Entscheidend sei, dass angeblich die Gesundheit durch die viel sauberen PKW mit der Euro 5 Norm geschädigt werden könnte, so dass solche Autos sofort stillgelegt werden müßten. Eine noch absurdere Begründung zu Lasten der Dieselfahrer ist kaum noch denkbar.

Wenn es um VW geht, wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen, um Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche so schwer wie möglich zu machen.

Da in der Regel, die Kosten für ein neues Auto viel niedriger sind, als die Kosten von 40.000,- € für ein selbständiges Beweisverfahren, nimmt das OVG dem VW-Kläger faktisch die ansonsten sehr guten Chance auf ein erfolgreiches Zivilverfahren, denn der VW-Kläger ist nicht in der Lage, neben den ohnehin hohen Prozeßkosten auch noch weitere 40.000,- € Sachverständigenkosten - nur mal so rein vorsorglich - zu verauslagen.

Die Entscheidung des OVG geht somit an der Realität vorbei und begünstigt - ebenso wie die Anordnungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark des KBA. Der VW-Konzern wird durch die öffentlich-rechtlichen Anordnungen zum Nachteil VW-Geschädigten massiv begünstigt. Die Bundespolitik ebenso wie die Landespolitik in Berlin und Brandenburg läßt die Geschädigten erneut im Stich, statt gegen den VW-Konzern, der die Zulassungsbehörden betrogen hat, mit angemessenen Mitteln vorzugehen und Geschädigte in jeder Hinsicht zu unterstützen.

VW-Geschädigte, die von den Verwaltungsgerichten in Deutschland gezwungen werden, das Update aufspielen zu lassen, sollten gemeinsam gegen solche Entscheidungen vorgehen und ggfls. die Landesverfassungsgerichte oder das Bundesverfassungsgericht anrufen.
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